Satzung

A. Allgemeines

§ 1 Name, Vereinsfarben, Sitz, Eintragung

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein (TuS) Osnabrück-Haste 01 e.V.“ Die Vereinsfarben sind grün-weiß. Das Gründungsjahr ist 1901, die Neugründung erfolgte am 07.10.1945. Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück-Haste und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter der Nr. VR 1424 eingetragen.


§ 2 Vereinszweck, Grundlage

(1)

Der Verein betreibt Sport auf breitester Grundlage. Er ist bemüht, an der Entwicklung eines gesunden Kultur- und Gesellschaftslebens sowie an einer allumfassenden Persönlichkeitsbildung seiner Mitglieder mitzuwirken, wobei ihm die körperliche Ertüchtigung und die Pflege echter Sportsgemeinschaft besonders angelegen sind. Der Verein hat die sportlich Erziehung, Beaufsichtigung und Förderung der Jugend, die Ausbildung talentierten Nachwuchses und den sinnvollen Einsatz seiner Mitglieder im Wettspiel- und Wettkampfbetrieb und die Pflege des Breitensports zum Ziel.

(2)

Der Verein bekennt sich grundsätzlich zur Freiheit und Freiwilligkeit im Sport auf Amateurbasis unter Beachtung der Richtlinien des Deutschen Sportbundes und der diesem angeschlossenen Verbände.

(3)

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

(4)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Befugnisse und Obliegenheiten der Organe bestimmen sich nach dieser Satzung. Ergänzend gelten die Bestimmungen über eingetragene Vereine im Bürgerlichen Gesetzbuch. Für die sich aus der Mitgliedschaft zum Verein ergebenen Streitigkeiten ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Der Verein haftet nicht für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Sach- und Vermögensschäden.

(6)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(7)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.


B. Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)

Die Mitgliedschaft im Verein können erwerben:

natürliche Personen beiderlei Geschlechts,

juristische Personen, soweit ihr Zweck mit der vorliegenden Satzung in Einklang zu bringen ist.

(2)

Bewerber haben auf vorgedruckten Formularen einen Antrag einzureichen, durch dessen Unterzeichnung sie zugleich die geltende Vereinssatzung anerkennen. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Einwilligung der Erziehungsberechtigten; die Vertreter juristischer Personen haben ihre Legitimation in beglaubigter Form nachzuweisen.

(3)

Die Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(4)

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes mit einfacher Mehrheit.


§ 4 Versagung der Mitgliedschaft

(1)

Die Aufnahme in den Verein kann versagt werden, wenn bei eingehender Würdigung der Persönlichkeit des Bewerbers begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass dieser für die Gemeinschaft im Hinblick auf § 2 dieser Satzung dargelegten Ziele nicht tragbar erscheint.

(2)

Die Versagung erfolgt durch den Vorstand.


§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder des Vereins und Dritte, die sich durch besondere Leistungen um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Beschlussfassung hierfür ist der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes vorbehalten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.


§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)

Die Mitgliedschaft erlischt:

durch Tod eines Mitgliedes;

durch Kündigung (Abs. 2)

durch Ausschluss (§ 7)

durch Auflösung des Vereins (§17).

(2)

Die Kündigung kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende erfolgen. Sie ist schriftlich durch eingeschriebenen Brief anzubringen und wirksam, wenn das Mitglied termingerecht seine Beitrags- und sonstigen Verbindlichkeiten erfüllt hat.


§ 7 Ausschluss aus dem Verein

(1)

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:

wenn das Mitglied den in dieser Satzung (§ 9) aufgeführten Pflichten zuwiderhandelt oder

Umstände bekannt werden, die bereits zur Versagung der Mitgliedschaft (§ 4) geführt hätten.

(2)

Mitglieder unter 18 Jahren sollen unter Hinweis auf das Ausschlussverfahren zunächst dergestalt verwarnt werden, dass die Erziehungsberechtigten von der Verfehlung Kenntnis erhalten.

(3)

Das Ausschlussverfahren wird auf Antrag des jeweiligen Abteilungsleiters oder der Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes eingeleitet. Der Betroffene ist von der Einleitung des Ausschlussverfahrens unter Angabe der dafür maßgebenden Gründe schriftlich in Kenntnis zu setzen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem Betroffenen ist zuvor auf Antrag Gehör zu gewähren.

(4)

Der Ausschluss befreit den Betroffenen nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge oder von Leistungen, zu deren Erfüllung er kraft Rechtsgeschäftes verpflichtet ist.


C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Rechte der Mitglieder

(1)

Die Mitglieder sind berechtigt, die Sportanlagen und Einrichtungen der Abteilungen des Vereins nach Maßgabe der jeweiligen Benutzerordnung in Anspruch zu nehmen und an sonstigen Veranstaltungen aktiv teilzunehmen, sofern sie die Anforderungen und Voraussetzungen erfüllen.

(2)

Mitgliedern über 18 Jahren steht das aktive Stimmrecht bei allen Veranstaltungen zu. Sie sind auch berechtigt, Anträge zu stellen. Das passive Mindestwahlalter für eine Mitgliedschaft in den Organen des Vereins wird ebenfalls auf 18 Jahre beschränkt.


§ 9 Pflichten der Mitglieder

(1)

Die Mitglieder sind verpflichtet:

die Satzung, die Beschlüsse der Organe, die Anordnung des Vorstandes sowie die Benutzungsordnungen für die Sportanlagen zu befolgen;

nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;

alles zu unterlassen, was den Bestand und die Zielsetzung des Vereins gefährden könnte.

(2)

Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten. Diese werden in einer Beitragsordnung festgesetzt. Mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes können für einzelne Abteilungen gesonderte Beitragsordnungen erlassen werden.

(3)

Die Beitragsordnung wird vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung verabschiedet.

(4)

In begründeten Fällen kann auf Antrag der zuständigen Abteilung für einzelne Mitglieder ein anderer als der Regelbeitrag vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt werden.


D. Organe des Vereins

§ 10 Organe

(1)

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung (§ 11)

2. die Jahreshauptversammlung (§ 12)

3. der Vorstand (§ 13)

(2)

Die Zugehörigkeit zu den genannten Organen ist ehrenamtlich.

(3)

Vereinsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.


§ 11 Mitgliederversammlung

(1)

Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Vereins. Soweit nicht anderes bestimmt ist (§17), wird sie im Bedarfsfall vom geschäftsführenden Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner Vertreter.

(2)

Vor Eintritt in die Beratung ist die Tagesordnung zu genehmigen. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die insbesondere die Beschlüsse und das Abstimmungsverhältnis aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(3)

Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Eine Ausnahme sieht § 17 Abs. 2 und 3 vor; dort, sowie bei der Abstimmung über eine Satzungsänderung (einschließlich des Vereinszweckes) ist eine Dreiviertel-Stimmenmehrheit erforderlich. Die Ausübung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen, sie kann jedoch geheim erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende hat nach jeder Abstimmung die Annahme oder Ablehnung des Antrages zu verkünden.

(4)

Die Abstimmung kann nur unverzüglich angefochten werden.

(5)

Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen (außerordentliche Mitgliederversammlung) oder durch den Vorstand, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

(6)

Anträge für die Mitgliederversammlung müssen dem geschäftsführenden Vorstand mindestens acht Tage vor dem Termin schriftlich zugehen. Dringende Anträge sind noch in der Mitgliederversammlung zulässig, wenn der Antragsteller von mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterstützt wird.


§ 12 Jahreshauptversammlung

(1)

Im ersten Quartal nach Abschluss eines jeden 2. Geschäftsjahres hat eine Jahreshauptversammlung stattzufinden.

Der Jahreshauptversammlung obliegt grundsätzlich:

die Entgegennahme des Jahresberichtes des geschäftsführenden Vorstandes;

die Bekanntgabe der Jahresrechnung;

die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;

die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes;

die Festsetzung der Mitgliederbeiträge;

die Neuwahl des Vorsitzenden

die Wahl der vom Vorsitzenden zunächst vorgeschlagenen übrigen Mitglieder des Vorstandes;

die Bestätigung der Abteilungsleiter;

die Wahl der Kassenprüfer;

die Genehmigung des Haushaltsplanes für die kommenden zwei Geschäftsjahre.

(2)

Eine Wiederwahl ist zulässig. Abwesende Personen können nur gewählt werden, wenn sie zuvor ihr schriftliches Einverständnis gegeben haben.

(3)

Bezüglich der Einberufung und Durchführung der Jahreshauptversammlung finden die Vorschriften des § 11 entsprechende Anwendung.


§ 13 Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

(2)

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:

dem Vorsitzenden;

zwei stellvertretenden Vorsitzenden;

dem Geschäftsführer.

(3)

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für die Wirksamkeit genügt die Zeichnung durch den Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds. Im Verhinderungsfalle tritt an die Stelle des Vorsitzenden einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4)

Dem erweiterten Vorstand gehören die einzelnen Abteilungsleiter (§ 14) an. Im Verhinderungsfall sollen die Abteilungsleiter durch deren Stellvertreter vertreten werden. Der geschäftsführende Vorstand behält sich das Recht vor, den erweiterten Vorstand durch Benennung weiterer Vereinsfunktionäre zu erweitern.

(5)

Dem erweiterten Vorstand obliegt die Durchführung des Vereinsbetriebes sowie die Erledigung der für den Verein und die einzelnen Abteilungen anfallenden weiteren Verwaltungsarbeiten, soweit diese nicht durch den geschäftsführenden Vorstand erledigt werden.

(6)

Der geschäftsführende Vorstand soll mindestens einmal im Monat zusammentreten. Die Beratungen sind vertraulich. Der Vorstand soll mindestens halbjährlich zusammenkommen.

(7)

Die Ausübung mehrere Ämter durch eine Person im geschäftsführenden Vorstand ist unzulässig. Scheidet der Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, so treffen die verbleibenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so beruft der Vorsitzende einen entsprechenden Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung, falls dieses geboten scheint.


§ 14 Abteilungsleiter

Die Abteilungsleiter und deren Stellvertreter werden von den einzelnen Abteilungsversammlungen gewählt und der Jahreshauptversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen. Zur Abstimmung über die Wahl der Abteilungsleiter und deren Stellvertreter sind alle stimmberechtigten Abteilungsmitglieder berufen.

§ 15 Kassenprüfer

(1)

Die Kassenprüfer sind verpflichtet, mindestens jährlich eine Prüfung vorzunehmen. Sie sind berechtigt, jederzeit Einblick in sämtliche Bücher, Konten und Kassen zu nehmen und einen Zwischenbericht vom Geschäftsführer zu ersuchen. Erforderlichenfalls können sie mit Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes eine Prüfung der Bücher durch einen Buchsachverständigen verlangen.

(2)

Die in der Jahreshauptversammlung zu erstattenden Kassenberichte sind von den Prüfern zu unterzeichnen und nach Erläuterung als Anlage zum Protokoll zu nehmen.


E. Schlussbestimmungen

§ 16 Vereinsvermögen

Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Dem einzelnen Mitglied steht ein Anspruch darauf nicht zu.


§ 17 Fusion, Auflösung des Vereins

(1)

Eine Fusion des Vereins mit anderen Sportgemeinschaften ähnlicher Zielsetzung sowie eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedürfen der Beratung in einer Mitgliederversammlung, die unter Angabe der betreffenden Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Termin anzuberaumen ist. Die Einberufung kann durch die örtliche Tagespresse erfolgen.

(2)

Beschlussfähig ist diese Mitgliederversammlung nur dann, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist

(3)

Zur Wirksamkeit eines Fusions- oder Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von dreiviertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder in der beschlussfähigen Mitgliederversammlung erforderlich. Fehlt die Beschlussfähigkeit, ist spätestens nach Ablauf von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

(4)

Im Fall einer Fusion fällt das Vereinsvermögen unter näher zu treffenden Bestimmungen der Fusionsgemeinschaft zu. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Osnabrück mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke, z.B. der Sportstättenförderung, zu verwenden.


§ 18 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27. April 2015 beschlossen. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bis dahin gültige Satzung wird aufgehoben.

 

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